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Änderung der Fraktionsgrößen notwendig

Veröffentlicht am 30.07.2015 in Aus den Arbeitsgemeinschaften
 

Im Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU in Niedersachsen ist  eine Novellierung des Niedersächsischen  Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vorgesehen. Ein wichtiger, von der Landesregierung bereits umgesetzter, Punkt war die Einführung der Stichwahl bei der Wahl der Bürgermeister/ Innen und Landräte/ Innen.

Derzeit erarbeitet die SGK in Niedersachsen weitere Vorschläge für eine Novelle des NKomVG

Durch das Niedersächsische  Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wird für die Bildung einer Fraktion notwendige Zahl an Mandatsträgern in den Kommunalparlamenten auf mindestens zwei Ratsmitglieder festgelegt. 

Nach Ansicht der SGK- Wilhelmshaven ist eine Änderung auf mindestens drei Mandatsträger notwendig, um das kommunale Ehrenamt attraktiver zu machen.

„Die Bildung einer Fraktion bietet Vorteile in der politischen Arbeit  für die sich zusammenschließenden Ratsmitglieder. Das sind zum Beispiel Verbesserungen in der formalen Beteiligungsmöglichkeiten, Ausschussbeteiligung, aber auch eine  Fraktionsfinanzierung. Aus zwei Mitgliedern bestehende „Kleinstfraktionen“ bilden sich deshalb  aus diesen Gründen“, so der Wilhelmshavener SGK-Vorsitzende Volker Block

Zwischen den Fraktionsmitgliedern

besteht dann oft keine inhaltliche, politische Übereinstimmung, wie an den zahlreichen Fraktionsbildungen in dieser Legislaturperiode im Wilhelmshavener Rat zu beobachten war.

„Politische Übereinstimmung ist die Rechtfertigung für die Gründung einer Fraktion, eine andere kann es nicht geben. Deshalb wollen wir die Zahl der Kleinstfraktionen reduzieren.  Ziel ist damit eine  Verbesserung der politischen Arbeit im zu erreichen. Zusätzlich soll das kommunale Ehrenamt attraktiver gemacht werden. Zu viele Kleinstfraktionen und Einzelkämpfer verlängern die Sitzungszeit unnötig. Mit Tagungszeiten bis Mitternacht, wie in der letzten Legislaturperiode in Wilhelmshaven, wird bei der Bevölkerung nicht unbedingt „Lust auf das kommunale Ehrenamt“ geweckt“.

„Eine Ausnahme kann es nur bei kleineren Gemeinderäten geben. Wenn der gesamte Gemeinderat nur aus neun, oder weniger, Mitgliedern besteht, sollte die Mindestzahl von  zwei Mandatsträgern für die Gründung einer Fraktion bei zwei bleiben“, so Block abschließend.